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Garantie

Garantieerklärung - 5 Jahre Garantie


Gültig ab 01.01.2018

Diese Garantieerklärung ist gültig für alle mit einem Garantiesiegel gekennzeichneten Geräte, die ab dem 01.01.2018 gekauft wurden.
Für Geräte mit einem Kaufzeitpunkt bis einschließlich 31.12.2017 gilt folgende Regelung (PDF - 112 KB).



1. Allgemein

Die moebelplus Deutschland GmbH & Co KG, Lindenstraße 14 in 09241 Mühlau gewährt als Verkäufer Ihnen gegenüber, soweit Sie die Voraussetzungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Ziffer 2. erfüllen, für die erworbenen Produkte jeweils eine fünfjährige Garantie. Unabhängig von dieser Garantie stehen Ihnen daneben Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte, d.h. die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz, werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt oder berührt. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte ist unentgeltlich.


2. Anspruchsberechtigter für Garantieleistungen

Ansprüche aus der Garantie stehen Ihnen als Käufer nur dann zu, wenn Sie die Produkte als natürliche Person von einem Händler erworben haben und der Kaufgegenstand zu einem Zweck erworben wurde, der überwiegend weder Ihrer gewerblichen, noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


3. Dauer der Garantie

Bei der von der moebelplus Deutschland GmbH & Co KG gewährten Garantie handelt es sich um eine Garantie mit einer Dauer von fünf Jahren. Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware an Sie oder einen von Ihnen benannten Dritten, der nicht zugleich Beförderer ist.


4. Umfang der Garantie

Die Garantie umfasst sämtliche Mängel und Schäden, die auf Konstruktionsfehlern, Herstellungsfehlern, Materialfehlern oder Ausführungsfehlern beruhen. In diesem Fall übernimmt die moebelplus Deutschland GmbH & Co KG die zur Wiederherstellung erforderlichen Materialkosten, Arbeitskosten und Fahrtkosten gemäß nachstehenden Regelungen, die entstehen, um das Gerät in seinen ursprünglichen mangelfreien Zustand zu versetzen. Erstattet werden jedoch nur die ortsüblichen und branchenüblichen Verrechnungssätze, Ersatzteilkosten und Fahrtkosten. Insoweit gelten die vom jeweiligen Hersteller-Kundendienst berechneten Sätze als vereinbarte Höchstsätze.

Die Garantie greift nur dann ein, wenn tatsächlich ein Mangel oder ein Schaden durch Konstruktionsfehler, Herstellungsfehler, Materialfehler oder Ausführungsfehler entstanden ist. Werden vom Hersteller Mängel anerkannt, sind die Kosten, die durch eine Rückruf- und Rückführaktion entstehen, nicht Gegenstand dieser Garantie.

Sofern ein Mangel nicht beseitigt werden kann bzw. die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert des Gerätes, welcher hier in Ziffer 8. der Garantieerklärung definiert ist, erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert, d.h. in einer maximalen Höhe des Zeitwertes.


5. Garantieausschlüsse

Nicht von der Garantie umfasst sind folgende Umstände und Schäden:

  • Schäden durch unsachgemäße Behandlung,
  • Schäden durch natürliche Abnutzung, Verschleiß, Überlastung,
  • Schäden durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener Zubehör-/Ergänzungs-/Anbauteile und Pflegemittel,
  • Schäden durch äußere Einflüsse, Ereignisse (z.B. Wasserschaden durch Rohrbruch) und sonstige anormale Umweltbedingungen,
  • Schäden durch Laugenverschleppung (Beschädigungen und Ablagerungen durch über einen längeren Zeitraum im Wasserkreislauf verbliebenes Schmutzwasser),
  • geringfügige Fehler, die für die Tauglichkeit im Gebrauch sowie den Wert nicht erheblich sind (wie z.B. Geräuschprobleme),
  • Nichtbeachten der Pflege-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß Gebrauchsanweisung des Herstellers,
  • Beeinträchtigungen oder Störungen am versicherten Gerät, die durch Reinigung des Gerätes behoben werden können (z.B. Verschmutzungen, Verstopfungen oder Verkalkungen),
  • Schäden, die nicht unmittelbar an dem versicherten Gerät entstehen (Folgeschäden),
  • Justierungsarbeiten ohne Ersatzteiletausch,
  • reine Resetarbeiten ohne Beseitigung von Programmfehlern (d.h. Reset ohne erforderliches Softwareupdate),
  • Schäden an Glas und Leuchtmittel jeglicher Art, Emaille, Kunststoffteile,
  • Schäden an Teilen aus Gummi und Dichtungen aller Art,
  • Schäden an Scharnieren.
Zudem erlischt die Garantie, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen wurden, die hierzu vom Hersteller nicht ermächtigt sind. Die Garantie erstreckt sich ebenfalls nicht auf Personenschäden und Folgeschäden sowie auf außerhalb des Gerätes entstandene Schäden.

Da die Garantie lediglich für nicht gewerbsmäßige Nutzung bestimmt ist, entfällt die Garantie auch für Geräte, die zeitlich in einem gewerblich ausgerichteten Gastronomiebetrieb eingesetzt wurden oder einer vergleichbaren Nutzung unterlagen, zum Beispiel auch bei Freiberuflern, Organisationen oder Behörden. Die Garantie entfällt vollständig, wenn auch nur einzelne, in den Garantiebedingungen enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Veräußert der Garantienehmer (Garantienehmer ist ausschließlich der erste das Gerät erwerbende Endverbraucher, nicht jedoch etwaige Zwischenhändler) das versicherte Gerät, erlischt der Versicherungsschutz am Tag der Veräußerung, da die Garantie nicht übertragbar ist.


6. Nachrangigkeit bei Herstellergarantie

Das hiesige Garantieversprechen erfolgt nachrangig. Liegt eine wirksame Herstellergarantie vor, ist vorrangig die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Erst nach endgültiger - begründeter - Ablehnung der Herstellergarantie entsteht der Anspruch aus dem hiesigen Garantieversprechen.


7. Garantiefall / Abwicklung / Ausschlussfrist

Ansprüche auf Erstattung von Garantieleistungen im Schadensfall entstehen ausschließlich durch Beauftragung des Herstellers oder einen anderen von der Firma moebelplus Deutschland GmbH & Co KG oder dem Hersteller autorisierten Kundendienst mit Fachwerkstatt. Tritt ein Mangel oder Schaden auf, der zu einer Einstandspflicht aus dieser Garantie führen kann so hat der Garantienehmer, der Firma moebelplus Deutschland GmbH & Co KG den Umstand bereits vor Mangelbeseitigung anzuzeigen, um somit dem Garantiegeber eine eigenständige Besichtigung zu ermöglichen.

Bei voraussichtlichen Reparaturkosten, die eine Summe von 300,00 € übersteigen, hat der Garantienehmer im Vorab eine Freigabe der moebelplus Deutschland GmbH & Co KG zur Reparatur einzuholen und, soweit dies von der Firma moebelplus Deutschland GmbH & Co KG gefordert wird, im Vorab einen Kostenvoranschlag einzusenden.

Nach durchgeführter Reparatur hat der Garantienehmer, soweit dieser Garantieansprüche geltend machen will, eine Kopie der Geräterechnung mitsamt einer Kopie der Garantieerklärung und der Schadensbeschreibung sowie der Reparaturrechnung dem Garantiegeber zuzusenden. Der Garantiegeber wird dann eine endgültige Prüfung vornehmen.

Im Falle der Vorlage eines Garantiefalls werden die entsprechenden Reparaturkosten gemäß Ziffer 4. in Verbindung mit der hiesigen Regelung erstattet.

Der Garantienehmer ist verpflichtet, sämtliche Angaben in Bezug auf die Umstände, die zum Schadensfall geführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen und bei der Aufklärung der Ursachen mitzuwirken.

Werden hierbei fehlerhafte Angaben getätigt, ist der Garantiegeber berechtigt, wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Obliegenheitspflichten die Garantieleistung abzulehnen.

Sämtliche Belege gemäß obiger Aufstellung und mithin die Ansprüche aus einer Garantieleistung müssen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Schadensbehebung bei der Firma moebelplus Deutschland GmbH & Co KG eingereicht werden. Bei der Frist von zwei Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ist die Frist verstrichen, ist der Garantieanspruch insoweit unwiederbringlich verfallen.

Der Garantienehmer ist zudem verpflichtet, etwaige ausgetauschte Bauteile bis zur endgültigen Regulierung des Garantiefalls oder bis zur schriftlichen Freigabe seitens der Firma moebelplus Deutschland GmbH & Co KG aufzubewahren oder für die Aufbewahrung Sorge zu tragen.


8. Höchsthaftung

Der Anspruch auf Garantieleistung ist der Höhe nach beschränkt.

Insoweit ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten begrenzt auf den Zeitwert des gekauften Produktes. Die Parteien vereinbaren, dass der Zeitwert in den ersten zwei Jahren nach dem Kaufdatum 100 % des Kaufpreises beträgt. Der Zeitwert im dritten Jahr beträgt 80 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung, im vierten Jahr 70 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung und im fünften Jahr noch 60 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung. Sofern ein Garantiefall vorliegt und ein Garantieanspruch gegeben ist, beschränken sich die Erstattungsansprüche der Höhe nach auf diese Zeitwerte. Selbiges gilt insoweit dann, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Zeitwert des Gerätes oder auch eine Beseitigung des Mangels wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen würden.

In dem Fall, in dem die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen würden, kann der Garantienehmer statt der tatsächlichen Reparatur die Zeitwertentschädigung verlangen. In diesem Fall ist neben der Einreichung der unter Ziffer 7. genannten Unterlagen auf gesondertes Verlangen des Garantiegebers auch das defekte Gerät zur Prüfung und im Falle eines Garantiefalls zum Verbleib an den Garantiegeber einzureichen.

Über den Zeitwert darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Höchstentschädigung gemäß Zeitwert beinhaltet auch sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages oder etwaiger angefallener Fahrtkosten.


9. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Garantieversprechens ist auf folgende Länder beschränkt:

  • Deutschland
  • Österreich
  • Niederlande
  • Belgien
  • Luxemburg


10. Anzuwendendes Recht

Für Ansprüche aus der Garantie ist deutsches Recht anzuwenden.